5.9 5.9.1 Zu den Inventarlisten (act. 25/48 und 25/49) ist jedoch Folgendes anzumerken: Die meisten dieser Listen enthalten kein Datum, weshalb nicht festgestellt werden kann, auf welchen Zeitpunkt sich diese beziehen. Zudem handelt es sich ohnehin nicht um ordnungsgemässe Inventare, da die Listen weder die erforderlichen Namen derjenigen Personen enthalten, welche die Inventarisierung vorgenommen haben, noch die Unterschriften der mit der Geschäftsführung der O.________AG betrauten Personen (Art. 961 aOR; act. 20/1/109 E. 4.2.3 m.H.).