Vermögenswerte erfasst worden sind. Ohnehin befinden sich in den Akten Inventarlisten, welche zweifellos die Vermögenswerte an sämtlichen Standorten erfassen (act. 25/48 und 25/49). Die Bilanzierung hat der Beschuldigte jeweils gestützt auf diese Inventarlisten vorgenommen (OG GD 21 Ziff. 71). Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aktivposition sämtliche Vermögenswerte umfasst. Ansonsten hätte die Bilanz nicht der Wahrheit entsprochen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, effektiv vorhandene Aktiven nicht aufzuführen.