Der Beschuldigte habe überdies keine Unterbewertung des Warenlagers geltend gemacht (OG GD E. II.5.8.1.1). Diesem Schluss ist zuzustimmen, denn der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung ausdrücklich aus, jeweils von P.________ eine Liste mit allen Vermögenswerten erhalten zu haben (OG GD 21 Ziff. 69), wobei er zu den ihm vorgelegten Inventarlisten (act. 25/48/178 ff., 25/48/185 ff., 25/48/191 ff.) anmerkte, dass diese sich wahrscheinlich ausschliesslich "auf Genf und ein paar aus London" beziehen würden (OG GD 21 Ziff. 72). Aus diesen Listen ist jedoch kein Hinweis ersichtlich, dass nicht sämtliche Seite 25/48