5.8 Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung machte hingegen wiederholt geltend, dass die O.________AG nicht überschuldet gewesen sei. Die O.________AG habe über weitere Vermögenswerte im Ausland verfügt, welche nicht berücksichtigt worden seien. Der Wert des Warenlagers sei somit höher gewesen (OG GD 1 E. II.5.8.1; OG GD 21/2 Ziff. 3.12 ff.). Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass in der Bilanzposition Warenlager bereits sämtliche Vermögenswerte, auch jene im Ausland, berücksichtigt worden seien. Der Beschuldigte habe überdies keine Unterbewertung des Warenlagers geltend gemacht (OG GD E. II.5.8.1.1).