5.7.4.5 Aufgrund des Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu erkennen, dass unabhängig davon, was mit "Projektentwürfe incl. Copyright" gemeint ist, eine Aktivierung nicht zulässig gewesen und die Position bei der Beurteilung der Überschuldung daher nicht zu berücksichtigen ist. Den Erwägungen der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, weshalb auf sie verwiesen wird (OG GD 1 E. II.5.6.4). Anzufügen bleibt, dass auch wenn die Position "Projektentwürfe incl. Copyright" als zulässig betrachtet und auf den bilanzierten Wert abgestellt würde, immer noch eine massive Überschuldung besteht.