5.7.4.4 An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gab der Beschuldigten sodann an, die Skizzen hätten vor allem einen Wert, weil diese das Copyright an den Kunstwerken enthielten (OG GD 1 E. II.5.6.4.2, SE GD 7/1/1 S. 26 f.). Das Copyright erwähnte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung, wobei er auf Nachfrage hin bestätigte, dass bezüglich der angenommenen Werte keine Gewissheit bestehen konnte (OG GD 21 Ziff. 65). Es wird zum Copyright auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.5.6.4.3 f.).