Sachlage ist mit der Vorinstanz zu erkennen, dass zu keiner Zeit ein rechtskonformes Inventar zu dieser Bilanzposition bestanden hat. Weiter ist festzuhalten, dass keine ordnungsgemässe und nachvollziehbare Bewertung der Skizzen gemacht worden ist. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten beruht die Bewertung auf einer ungefähren Schätzung von P.________ (OG GD 21 Ziff. 66). Abklärungen der Zuger Polizei ergaben, dass von einem äusserst geringen Wert der Skizzenbücher auszugehen ist (OG GD 1 E. II.5.6.4.4, act.