erworben wurden und folglich in dieser Position enthalten sind. Die Vorinstanz erwog zudem, dass der Beschuldigte die Bilanzposition geschaffen habe, ohne die Skizzen je selbst gesehen zu haben, da der Beschuldigte die Skizzen im Strafverfahren eingereicht habe, erst nachdem er diese von P.________ erhältlich gemacht habe (OG GD 1 E. II.5.6.4.4). Aufgrund dieser Seite 23/48