Bilanziert ist jedoch nur ein Wert von rund CHF 2.1 Mio. Nur schon daraus ist ersichtlich, dass selbst der Beschuldigte keine Klarheit über die aktivierten Vermögenswerte hatte. Der Beschuldigte sagte denn auch ausdrücklich aus, nie eine genaue Liste erhalten zu haben (act. 21/1/17 Ziff. 73). Auch aus der Rechnung bzw. dem "purchase agreement" (act. 20/1/989) gehen keine entsprechenden Informationen hervor, welche Kunstwerke u.ä. erworben wurden und folglich in dieser Position enthalten sind.