5.7.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wird aus den Aussagen des Beschuldigten nicht klar, welche Vermögenswerte diese Position umfasst (OG GD 1 E. II.5.6.4.4). Der Beschuldigte gab im Vorverfahren an, dass der grösste Teil das Kunstwerk "Flying Falcon" mit einem Wert von mehr als CHF 2 Mio. ausmache (act. 21/1/17 Ziff. 71). Später reichte er Alben mit Skizzen von P.________ ein (act. 25/1-3), welche in dieser Position aktiviert sein sollen. Er schätzte, dass es ca. 900 Stück seien und der Wert CHF 2'000.00 pro Skizze betrage (OG GD 1 E. II. 5.6.4.2; act. 21/1/135 Ziff. 4 f.), total somit CHF 1.8 Mio.