(Lipp, in: Vito/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 960a OR N 7). Die Aktivposition "Artistic Added Value on Stock" ist folglich in allen Jahren für die Beurteilung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen. 5.7.3 Rückstellung "Artistic Compensation" Betreffend die Rückstellung "Artistic Compensation" wird vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 5.6.3). Anzufügen ist, dass das Konstrukt der "Artistic Compensation" gemäss den Aussagen des Beschuldigten dazu dienen sollte, weniger Schulden auszuweisen (act. 21/1/35 Ziff. 159).