Es wird im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 5.6.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen von Art. 670 OR betreffend Aufwertung zur Beseitigung einer Unterbilanz nicht erfüllt sind und gemäss dem Realisationsprinzip ein (möglicher) Wertzuwachs erst verbucht werden darf, wenn er tatsächlich realisiert wird, was beim Verkauf der Fall ist Seite 22/48