Eine Aufwertung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Aufwertung bzw. Schaffung der Aktivposition "Artitic Added Value on Stock" war daher nicht zulässig, was der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung insofern auch einsah (OG GD 21 Ziff. 68). Es wird im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 5.6.2).