5.7.2 "Artistic Added Value on Stock" Gemäss den Aussagen des Beschuldigten bezweckte die Aktivposition "Artistic Added Value on Stock" die Abbildung der Verkaufspreise, welche mindestens das Dreifache der Herstellungskosten betragen hätten (OG GD 1 E. II.5.6.2.3, act. 21/1/29 Ziff. 99 f.). Es handelte sich also um eine Aufwertung des Warenlagers, was sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergibt (OG GD 21 Ziff. 68). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, dürfen Waren höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Eine Aufwertung ist grundsätzlich nicht möglich.