20/1/118 E. 4.7.2 m.H.). Der Beschuldigte hat in den Bilanzen der O.________AG die Darlehen an P.________ und die Q.________Ltd. jeweils vollumfänglich aktiviert. Da weder P.________ noch die überschuldete Q.________Ltd. kreditwürdig waren (vgl. vorstehend E. III.4.5.3), konnte der Beschuldigte nicht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen, dass die Forderung tatsächlich in vollem Umfang zurückfliessen wird. Die Darlehen hätten deshalb nicht aktiviert werden dürfen. Es wird hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.5.6.1).