5.7.1 Darlehen Darlehen dürfen höchstens zu dem Wert in der Bilanz eingesetzt werden, der ihnen am Bilanzstichtag zukommt. Wenn die Bonität des Schuldners schlecht ist, darf der betreffende Wert nicht in vollem Umfang aktiviert werden. Nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der in der Forderung liegende Wert tatsächlich zufliessen wird, ist die Forderung aktivierbar; ist diese überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, ist die Forderung nicht aktivierbar oder der allenfalls bereits aktivierte Wert muss berichtigt werden (OG GD 1 E. II.5.6.1.2 m.H., act. 20/1/118 E. 4.7.2 m.H.).