21/1/12 Ziff. 49). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die O.________AG bei der Gründung bereits überschuldet war. 5.7 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, in den Jahren 2005 bis 2009 verschiedene Aktivpositionen (Aktivierung der Darlehen an P.________ und die Q.________Ltd., den "Artistic Added Value on Stock" und die "Projektentwürfe incl. Copyright") verbucht zu haben, welche nach den Regeln der ordentlichen Buchführung nicht oder nicht in diesem Umfang als Aktivum hätten verbucht werden dürfen (OG GD 1 E. II.5.6; SE GD 1/1 S. 13).