21/1/67). Zudem waren sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess einig, dass die O.________AG nicht eine eigene Darlehensschuld gegenüber der F.________ tilgte, sondern eine solche der Q.________Ltd. bzw. von P.________ (act. 20/1/116 E. 4.6.1). Eine Belastung der O.________AG ist daher erst bei der Rückzahlung der P.________ bzw. der Q.________Ltd. gewährten Darlehen im Dezember 2005 entstanden. Denn dadurch wurde P.________ bzw. der Q.________Ltd. ein Kredit gewährt, wie der Beschuldigte ausdrücklich erklärte (act. 21/1/12 Ziff.