5.6.4 Dem Schluss der Vorinstanz, dass der Kredit von den F.________-Gesellschaften aufgrund der Bezeichnung als Zwischenfinanzierung wirtschaftlich der O.________AG gewährt wurde, kann nicht gefolgt werden. Die Zahlungen der F.________-Gesellschaften erfolgten per Val. 27. Dezember 2004 (act. 20/1/223-224). Die O.________AG wurde jedoch erst am tt.mm.2005 im Handelsregister eingetragen (act. 20/1/8, 20/1/253). Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass mit den Darlehen die noch nicht gegründete O.________AG hätte wirtschaftlich begünstigt werden sollen, wie es die Vorinstanz annimmt.