(OG GD 1 E. II.5.5.4). Abschliessend kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass aufgrund dieser zwei Unklarheiten nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob die O.________AG zum Gründungszeitpunkt bereits überschuldet gewesen sei (OG GD 1 E. II.5.5.5).