___ und der O.________AG gemäss Darlehensvertrag auch eine Eigentumsübertragung von Kunstgegenständen mit einem angeblichen Versicherungswert von USD 1'689'000.00 stattgefunden. Die Werthaltigkeit dieser Kunstgegenstände sei jedoch nicht geklärt worden. Auch sei unklar, ob die Rückzahlung des Darlehens an die F1.________AG ein Verstoss gegen das Gebot [recte: Verbot] der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) darstelle (OG GD 1 E. II.5.5.4).