5.6.3 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ergibt sich aus dem Darlehensvertrag weder eine Leistungspflicht der F.________-Gesellschaften noch eine Rückzahlungsverpflichtung der O.________AG für die gewährten Darlehen. Die Vorinstanz führt dazu aus, indem der Beschuldigte dies als Zwischenfinanzierung bezeichnet habe, zeige sich jedoch, dass mit dem Kredit wirtschaftlich die O.________AG hätte begünstigt werden sollen und diese auch die Rückzahlung hätte leisten müssen. Die O.________AG habe den Kredit aber bereits an P.________ "weitergeleitet", sodass dieser direkt an Letzteren bzw. die Q.________Ltd. erfolgt sei.