, welche beide Bezug auf den Darlehensvertrag vom 23. Dezember 2004 nähmen. Die O.________AG habe der F1.________AG am 28. Dezember 2005 USD 500'000.00 (act. 20/1/293) und der F2.________Ltd. USD 650'000.00 (act. 20/1/320) zurückbezahlt. Für die Darlegung der Aussagen des Beschuldigten zu diesem Punkt wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.5.5.3).