5.6.2 Die Vorinstanz hält dazu fest, der von der Staatsanwaltschaft vorgelegte Vertrag zwischen dem Beschuldigten und P.________ vom 23. Dezember 2004 (act. 20/1/221, 25/45/48) sehe vor, dass der Beschuldigte persönlich, also nicht im Namen der O.________AG oder einer anderen Gesellschaft, P.________ ein Darlehen in der Höhe von USD 1.5 Mio. gewähre. Sodann fänden sich in den Akten eine Zahlung der F2.________Ltd. in der Höhe von USD 700'000.00 (act. 20/1/223) und der F1.________AG in der Höhe von USD 500'000.00 (act. 20/1/224) an die Q.________Ltd., welche beide Bezug auf den Darlehensvertrag vom 23. Dezember 2004 nähmen.