Unabhängig davon sei die O.________AG bereits im Jahr 2005 überschuldet gewesen, was sich aus den nachstehenden Erwägungen ergäbe (OG GD 1 E. II. 5.4.4). Darauf ist im nachfolgenden einzugehen. 5.6 Überschuldung bei der Gründung 5.6.1 Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklage sei die O.________AG bereits bei der Gründung überschuldet gewesen (SE GD 1/1 S. 13):