5.5 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, war die O.________AG gemäss diesen Zahlen in den Jahren 2008 und 2009 deutlich überschuldet (OG GD 1 E. II.5.4.3). Für das Jahr 2005 ergibt sich aufgrund dieser Zahlen ebenfalls eine deutliche Überschuldung. Die Vorinstanz hielt dazu jedoch fest, dass die Bilanz 2005 vollständig von der Staatsanwaltschaft erstellt worden sei und aufgrund fehlender Angaben die exakte Höhe der Überschuldung nicht festgelegt werden könne. Unabhängig davon sei die O.________AG bereits im Jahr 2005 überschuldet gewesen, was sich aus den nachstehenden Erwägungen ergäbe (OG GD 1 E. II. 5.4.4).