5.2 Eine Überschuldung liegt vor, falls sich aus einer (Zwischen-)Bilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, das heisst das Fremdkapital die Aktiven übersteigt (Wüstiner, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 725 OR N 29). Die Zwischenbilanz zu Fortführungswerten ist auf der Grundlage der letzten Jahresbilanz zu erstellen. Es gelten die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung sowie die gesetzlichen Bewertungsvorschriften (Wüstiner, a.a.O., Art. 725 OR N 37).