Schliesslich sind – wie bereits die Vorinstanz zutreffend angeführt hat – die von P.________ erstellten Werke bereits als Aktiven in der Bilanz der O.________AG aufgeführt, weshalb die gleichen Vermögenswerte nicht auch noch als Sicherheit für die Bonität des Kreditschuldners dienen können (OG GD 1 E. II.4.4.3.4). 4.5.4 Schliesslich erfolgte die Kreditgewährung, obwohl die O.________AG überschuldet war (vgl. nachfolgend E. III.5). Seite 18/48 4.5.5 Somit ist der vorinstanzliche Schluss, dass die Kreditgewährung an P.________ und die Q.________Ltd. leichtsinnig i.S.v. Art. 165 StGB war, uneingeschränkt zu bestätigen.