68, 71 f.) und somit nicht beurteilen konnte, ob der erwartete Gewinn von 10 Mio. realistisch ist. Nach seinen Aussagen hat er lediglich darauf vertraut, dass die B.________ ihre "Hausaufgaben" gemacht habe (OG GD 21 Ziff. 78). Weiter ist zu berücksichtigen, dass vom Gewinn aus dem Verkauf der mit dem Kredit der Z.________Ltd. finanzierten Kunstwerke 75% an die Z.________Ltd. geflossen wären (act. 20/1/666 Ziff. 11). Schliesslich sind – wie bereits die Vorinstanz zutreffend angeführt hat – die von P._____