4.5.3.4 Zum Einwand der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren, wonach die Bonität von P.________ auch unter Berücksichtigung der erwarteten hohen Verkaufspreise seiner Kunstwerke zu berücksichtigen sei, ist Folgendes zu bemerken: Es fehlte im Zeitpunkt der Kreditvergaben jegliche neutrale und objektive Bewertung der Kunstobjekte. Der Beschuldigte konnte nicht unbesehen davon ausgehen, dass die von P.________ geschätzten Verkaufspreise erzielt werden könnten. Hinzu kommt, dass durch die stetige Verschiebung der Ausstellung in AA.