Gemäss seinen Aussagen ging es bei diesem Treffen darum, die Person kennenzulernen für den Fall, dass sie später miteinander zu tun haben (OG GD 21 Ziff. 74). Es handelte sich somit offensichtlich nicht um eine eingehende Bonitätsprüfung. Es wird im Übrigen auch hier auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II. 4.4.3.2). 4.5.3.3 Trotz Kenntnis der desolaten finanziellen Lage von P.________ hat der Beschuldigte ohne nähere Prüfung und ohne übliche Personal- oder Realsicherheiten die Kredite gewährt. Es wird dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.4.4.3.3).