4.5.3.2 Bezüglich der Q.________Ltd. stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschuldigte deren Bonität nicht überprüft habe. Dies bestätigte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung denn auch ausdrücklich, da er über die Q.________Ltd. nichts gewusst habe. Er habe lediglich einmal mit einem Buchhalter gesprochen und dabei keine Informationen erhalten, die ihm hätten Fragen aufwerfen sollen. Gemäss seinen Aussagen ging es bei diesem Treffen darum, die Person kennenzulernen für den Fall, dass sie später miteinander zu tun haben (OG GD 21 Ziff.