dass er im Oktober/November 2004 bei einem Treffen bei den Ehegatten Y.________ von den finanziellen Problemen von P.________ erfahren habe (act. 21/1/28 Ziff. 117). Auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, an den Treffen mit den Ehegatten Y.________ von den finanziellen Problemen von P.________ erfahren zu haben (OG GD 21 Ziff. 74). Aufgrund dieser Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte über die enormen finanziellen Probleme von P.________ von Anfang an informiert war. Im Übrigen wird wiederum auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II. 4.4.3.1).