Es bezieht sich lediglich auf das Jahr 2004. Daher kann nicht ohne Weiteres gestützt auf dieses Schreiben, welches nach den hier dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen verfasst worden ist, geschlossen werden, dass der Beschuldigte von Beginn an von den finanziellen Problemen von P.________ wusste. P.________ schildert in diesem Schreiben die Situation im Jahr 2004, namentlich dass er und der Beschuldigte mehrere Treffen mit den Ehegatten Y.________ gehabt hätten, und dass der Beschuldigte (durch eine "seiner" Gesellschaften) ihm einen Kredit gewähre, um seine seit langem bestehenden Schulden zu begleichen (act. 21/1/67-68).