4.5.3.1 Der Beschuldigte wusste von den enormen finanziellen Schwierigkeiten von P.________. Die Vorinstanz führt hierzu an, P.________ habe in einem Schreiben an den Beschuldigten im Jahr 2004 geschildert, dass er "heavy financial problems" habe und die Schulden mit einem Kredit gedeckt werden sollten (OG GD 1 E. II.4.4.3.1, act. 21/1/68). Das Schreiben datiert entgegen der Darlegung der Vorinstanz nicht vom Jahr 2004, sondern vom 20. November 2012. Es bezieht sich lediglich auf das Jahr 2004.