4.5.2 Wie oben ausgeführt, handelte es sich bei den an P.________, die Q.________Ltd. sowie für diese an Dritte geleisteten Zahlungen nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand, sondern um Darlehen. Diese Darlehen waren sodann ebenfalls nicht geschäftsmässig begründet. Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, gehörte die Kreditgewährung nicht zum Gesellschaftszweck der O.________AG. Der Beschuldigte zahlte überdies die von P.________ geforderten Beträge ohne Weiteres aus, ohne deren Nutzen für die O.________AG zu überprüfen und sicherzustellen (vgl. OG GD 1 E. II.4.4.2).