4.5.1 Die Kreditvergabe ist leichtsinnig bei Gewährung von Kredit, ohne dass hierfür ein geschäftsmässig begründeter Anlass besteht bzw. bei der Einräumung von Krediten an Dritte ohne zureichende Kreditprüfung (realer Kreditzweck) und Kreditwürdigkeitsprüfung (Bonität des Schuldners) oder ohne übliche Real- oder Personalsicherheiten (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Im Übrigen wird nochmals auf die Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 1.3).