__ über die O.________AG Darlehen zu gewähren waren, auch wenn dies unüblich sei (OG GD 21/2 Ziff. 3.2), oder dass die von der O.________AG gewährten Darlehen letztlich durch die künftigen Einnahmen und Gewinne abgesichert gewesen seien (OG GD 21/2 Ziff. 3.5). Auch an weiteren Stellen in ihrem Parteivortrag sprach die Verteidigung von Darlehen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung bzw. der dargelegten Sachlage handelte es zweifellos um Darlehen. Im Übrigen wird auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.4.3).