Schliesslich bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, dass es sich um Darlehen gehandelt hatte. In seiner Befragung an der Berufungsverhandlung erklärte er, dass es sich im Prinzip um Vorfinanzierungen gehandelt habe und dass P.________ letztlich Verantwortung übernehmen müsse. Er habe Darlehen erhalten und nicht zurückgezahlt (OG GD 21 Ziff. 53). Die Verteidigung machte zudem namentlich geltend, dass nach der von allen Beteiligten gewählten Vorgehensweise P.________ über die O.________AG Darlehen zu gewähren waren, auch wenn dies unüblich sei (OG GD 21/2 Ziff.