21/1/34 Ziff. 135) bzw. der Beschuldigte war sich nicht sicher, ob P.________ die (sämtlichen) Zahlungen an ihn im Interesse der O.________AG eingesetzt hatte (act. 21/1/29 Ziff. 122). Wie die Privatklägerin zu Recht vorbrachte (OG GD 21 S. 30 f.), waren gewisse Zahlungen, wie z.B. für die Schulkosten der Tochter von P.________ von über CHF 50'000.00 (act. 25/13/33, 25/9/221), offensichtlich nicht geschäftsmässig begründet, was der Beschuldigte auch eingestanden hat (SE GD 7/1/1 S. 22). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, dass es sich um Darlehen gehandelt hatte.