Sie hätten alle vorhandenen Belege jeweils verbucht. Zur Frage, warum Zahlungen als Darlehen verbucht worden sind, obwohl die entsprechende Rechnung vorlag, äusserte er sich nicht (OG GD 21 Ziff. 64). Hätte es sich dabei tatsächlich um geschäftsmässig begründeten Aufwand gehandelt, hätte der Beschuldigte diese Zahlungen von Beginn an als Aufwand und nicht als Darlehen verbucht. Der Beschuldigte gab zudem zumindest für Teile der Zahlungen ausdrücklich zu, dass diese nicht (vollständig) im Interesse der O.________AG gestanden hätten (SE GD 7/1/1 S. 23; act. 21/1/34 Ziff.