Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen sich in der Buchhaltung nur einige wenige Umbuchungen finden (OG GD 1 E. II.4.3.11). Zudem wurden auch Zahlungen als Darlehen verbucht, bei denen die entsprechende Rechnung vorgelegen hat (z.B. act. 25/20/86, 25/20/241, 25/21/107, 25/21/109, 25/21/158, 25/22/115, 25/22/120, 25/23/1, 25/23/222, 25/30/21, 25/31/1, 25/44/71 ff.). Auf den entsprechenden Vorhalt an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte als Grund für die wenigen Umbuchungen sinngemäss an, dass dies an den fehlenden Belegen gelegen habe. Sie hätten alle vorhandenen Belege jeweils verbucht.