_ enthielten als Zahlungszweck die Bezeichnung "loan" (z.B. act. 25/13/20, 25/13/59, 25/13/65, 25/13/67, 25/13/73, 25/13/184). Die Erklärung des Beschuldigten, wonach die Zahlungen zuerst als Darlehen und nach Vorliegen der Belege als Aufwand umgebucht worden seien, ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen sich in der Buchhaltung nur einige wenige Umbuchungen finden (OG GD 1 E. II.4.3.11).