4.4.1 Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage aufgeführten Zahlungen wurden unbestrittenermassen als Darlehen zugunsten von P.________ bzw. der Q.________Ltd. verbucht. Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren, wie auch bereits vor der Vorinstanz (OG GD 1 E. II.4.3.11), jedoch geltend, dass ein Grossteil der aufgeführten Zahlungen keine Darlehen, sondern geschäftsmässig begründete Aufwendungen gewesen seien. Grob beschrieben seien sämtliche Zahlungen zuerst als Darlehen verbucht worden. Später, wenn sie die Belege erhalten hätten, seien die Zahlungen einem bestimmten Aufwandkonto zugewiesen worden (OG GD 21 Ziff.