Zudem würde die "Zustimmung" der Ehegatten Y.________ bzw. der Privatklägerin den Tatbestand nicht ausschliessen, da weitere Gläubiger geschädigt worden sind und die Strafnorm auch diese schützt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 4.2). 4.4 Qualifikation der Auszahlungen als Darlehen