3.3, 4.2). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wird dem Beschuldigten keine vereinbarungswidrige Verwendung des Kredits der Privatklägerin vorgeworfen. Vorliegend ist dies auch nicht von Relevanz. Denn auch bei vereinbarungsgemässem Verwenden eines Darlehens kann eine Überschuldung herbeigeführt bzw. verschlimmert werden, wenn keine werthaltigen Aktiven vorhanden sind. Zudem würde die "Zustimmung" der Ehegatten Y.________ bzw. der Privatklägerin den Tatbestand nicht ausschliessen, da weitere Gläubiger geschädigt worden sind und die Strafnorm auch diese schützt.