Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren macht die Verteidigung geltend, dass der Kredit der Privatklägerin vereinbarungsgemäss verwendet worden und folglich der Tatbestand der Misswirtschaft durch leichtsinniges Gewähren von Kredit nicht erfüllt sei. Die Ehegatten Y.________ hätten den Beschuldigten beauftragt, den gewährten Kredit für die Begleichung der Schulden von P.________ bzw. der Q.________Ltd., die Finanzierung dessen Lebenshaltungskosten und die Herstellung von Kunst zu verwenden (OG GD 21/2 Ziff. 3.3, 4.2).