4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist unbestritten, dass die in der Anklage aufgeführten Zahlungen ab den Konten der O.________AG geleistet wurden, was sich auch aus den Akten ergibt. Der Beschuldigte hat weiter anerkannt, die Zahlungen jeweils auf Anweisung von P.________ über das Online-Banking ausgeführt zu haben (OG GD 1 E. II.4.1.2). 4.3 Kein Vorwurf der vereinbarungswidrigen Verwendung von Krediten