Der allgemeine Sachverhalt bzw. die Ausgangslage gemäss Ziff. A1 der Anklage wird vom Beschuldigten anerkannt, mit der Ausnahme, dass er vorbringt, die O.________AG sei nicht überschuldet gewesen. Der massgebliche Ausgangssachverhalt ergibt sich überdies – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – auch aus dem übrigen Beweisergebnis. Es wird diesbezüglich auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.2). Seite 14/48 3. Konkurseröffnung