___ begründete Besorgnis betreffend eine Überschuldung der O.________AG. Dabei versäumte er es im genannten Zeitraum pflichtwidrig, zwischen Gründung und Konkurs der O.________AG nach Art. 725 Abs. 1 und 2 OR zu verfahren und entweder die O.________AG zu rekapitalisieren/sanieren oder aber die Bilanz beim zuständigen Gericht zu deponieren. Dass sich während dieser Zeit der finanzielle Zustand der O.________AG dauernd und erheblich im oben dargestellten Ausmass verschlechterte, nahm er zumindest billigend in Kauf.